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   OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15 NC   

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OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15 NC (https://dejure.org/2015,22867)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.06.2015 - 2 B 117/15 NC (https://dejure.org/2015,22867)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - 2 B 117/15 NC (https://dejure.org/2015,22867)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO
    Außerkapazitäre Zulassung; verfrühter Eilantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2009 - 13 C 264/08
    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    Andererseits erscheint der Betrag auch nicht als zu niedrig, da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, juris Rn. 32 und VGH BW, Urt. v. 20. November 2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris Rn. 113).

    18 Für die Annahme eines Streitwerts von 5.000,- EUR spricht weiter, dass damit zum einen eine vertretbare Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens auf Zulassung zu einer einzelnen Lehrveranstaltung gewahrt bleibt, der in Ziffer 18.2 des Streitwertkatalogs mit 2.500,- EUR angenommen wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 - a. a. O., Rn. 44).

    Dass ein Studienbewerber mehrere verwaltungsgerichtliche Verfahren anstrengt, um letztendlich einen Studienplatz zu erhalten, kann deshalb für die Streitwertbemessung im Rahmen des einzelnen Verfahrens - unabhängig von der Studienrichtung - kein Kriterium sein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, a. a. O. Rn. 41; VG Leipzig, Beschl. v. 7. Juli 2011 - NC 2 K 400/09 -, juris Rn. 92).

    Auch dies entspricht der überwiegenden Praxis der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Übersicht in OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 - a. a. O., Rn. 34).

  • VG Leipzig, 18.07.2012 - NC 2 L 269/12

    Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    Zudem setze sich das Verwaltungsgericht zu seiner eigenen Rechtsprechung hinsichtlich eines zu früh gestellten Antrags in Widerspruch (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 18. Juli 2012 - NC 2 L 269/12 -, juris), nach der es an einem Anordnungsgrund fehle, wenn der Vorlesungsbeginn noch mehr als drei Monate entfernt sei und die für die Zulassungsentscheidungen notwendigen rechtlichen Regelungen, insbesondere die jeweilige Zulassungszahlenverordnung, noch nicht existierten.

    Denn dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG entspricht es gerade nicht, für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum Rechtsschutz gewähren zu müssen auf der Basis für diesen Zeitraum noch nicht absehbarer Kapazitätsumstände (vgl. bereits ausführlich VG Leipzig, Beschl. v. 18. Juli 2012 - NC 2 L 269/12 -, juris Rn. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2004 - 13 C 1767/04
    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    Das Begehren der Antragstellerin stelle sich als vorsorgender Rechtsschutz dar, für den es an einer sachlichen Rechtfertigung fehle (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 8. September 2004 - 13 C 1767/04 -, juris).

    Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antragsteller im innerkapazitären Verteilungsverfahren realistische Chancen auf eine Berücksichtigung hat oder ob dies - wie vorliegend - aufgrund der schlechten Abiturdurchschnittsnote nicht der Fall ist (vgl. zutreffend OVG NRW, Beschl. v. 8. September 2004 - 13 C 1767/04 - a. a. O., Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2013 - 13 C 91/12

    Antrag auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    2 Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, sie habe gleichwohl ein Eilrechtsschutzbedürfnis, da sie selbst bei guter Qualifikation nicht mit einer innerkapazitären Zuteilung eines Studienplatzes rechnen könne, und verweist auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, juris).

    Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seine Rechtsprechung insoweit nicht geändert: Die von Antragstellerseite in Bezug genommene Entscheidung - OVG NRW, Beschl. v. 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, juris - betrifft eine andere Konstellation, nämlich die Frage, ob der auf einen außerkapazitären Studienplatz gerichtete Eilantrag die Bewerbung um einen innerkapazitären Studienplatz voraussetzt, was das Gericht unter Abkehr von seinem Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 13 C 268/10 - (juris) nunmehr verneint.

  • BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 569/01

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    Für die Abfederung sozialer Härten sieht der Senat das geltende Prozesskostenhilferecht als ausreichend an (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 02.05.1985 - 7 C 37.83

    Kosten der durch anderweitige Studienzulassung erledigten Studienplatzklage bei

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    Anträge auf Prozesskostenhilfe sind in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren bei nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel erfolgreich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 1985 - 7 C 37.83 -, juris Rn. 6).
  • VG Leipzig, 07.07.2011 - NC 2 K 400/09
    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    Dass ein Studienbewerber mehrere verwaltungsgerichtliche Verfahren anstrengt, um letztendlich einen Studienplatz zu erhalten, kann deshalb für die Streitwertbemessung im Rahmen des einzelnen Verfahrens - unabhängig von der Studienrichtung - kein Kriterium sein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, a. a. O. Rn. 41; VG Leipzig, Beschl. v. 7. Juli 2011 - NC 2 K 400/09 -, juris Rn. 92).
  • OVG Sachsen, 28.01.2015 - NC 2 E 106/13

    Hochschulzulassung, Klageverfahren, Streitwert, Anfangswert

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    16 Der Senat schließt sich dieser Empfehlung nunmehr auch für das hochschulzulassungsrechtliche Eilverfahren ausdrücklich an (vgl. für das hochschulzulassungsrechtliche Klageverfahren bereits die Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2015 - NC 2 E 106/13 - und - NC 2 E 116/14 -, beide juris) und hält an seiner hiervon abweichenden bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005 - NC 2 E 86/05 -, NVwZ-RR 2006, 219) nicht mehr fest.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2010 - 13 C 268/10

    Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seine Rechtsprechung insoweit nicht geändert: Die von Antragstellerseite in Bezug genommene Entscheidung - OVG NRW, Beschl. v. 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, juris - betrifft eine andere Konstellation, nämlich die Frage, ob der auf einen außerkapazitären Studienplatz gerichtete Eilantrag die Bewerbung um einen innerkapazitären Studienplatz voraussetzt, was das Gericht unter Abkehr von seinem Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 13 C 268/10 - (juris) nunmehr verneint.
  • OVG Sachsen, 28.01.2015 - NC 2 E 116/14

    Hochschulzulassung, Klageverfahren, Streitwert, Auffangwert

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.06.2015 - 2 B 117/15
    16 Der Senat schließt sich dieser Empfehlung nunmehr auch für das hochschulzulassungsrechtliche Eilverfahren ausdrücklich an (vgl. für das hochschulzulassungsrechtliche Klageverfahren bereits die Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2015 - NC 2 E 106/13 - und - NC 2 E 116/14 -, beide juris) und hält an seiner hiervon abweichenden bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005 - NC 2 E 86/05 -, NVwZ-RR 2006, 219) nicht mehr fest.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an

  • BVerfG, 17.09.2013 - 1 BvR 1278/13

    Zur Kostenverteilung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Zulassung von

  • OVG Sachsen, 13.07.2005 - NC 2 E 86/05
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